Von großer Bedeutung für alle Ratsuchenden ist die verständliche Frage nach den Kosten für die Inanspruchnahme eines Strafverteidigers. Eine zielführende und interessengeleitete effektive Verteidigung bedarf grundsätzlich einer intensiven Vorbereitung, um bestmögliche Ergebnisse für den Mandanten zu erzielen. Die Vergütung richtet sich daher im Wesentlichen nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung einer Strafsache.
Bitte nutzen Sie das kostenlose Erstgespräch mit Rechtsanwalt Benediktus Youn zur Klärung der Frage, welche Vergütungsvereinbarung in Ihrem Fall angemessen ist und getroffen werden sollte. Rechtsanwalt Youn wird Ihre Fragen zur Vergütung umfassend beantworten. Im Anschluss hieran können Sie sich in Ruhe überlegen, ob Sie Rechtsanwalt Benediktus Youn mit Ihrer Sache beauftragen möchten.
Es stehen nachfolgend aufgeführte Vergütungsmodelle zur Auswahl:
1. Honorarvereinbarung nach festgelegtem Stundensatz
Die Vergütung kann nach einem mit dem Mandanten vereinbarten Stundensatz abgerechnet werden. Dieses Vergütungsmodell wird regelmäßig in umfangreichen und langwierigen Strafverfahren gewählt.
2. Vereinbarung eines Pauschalhonorars
Bei einer Pauschalvergütung wird ein bestimmtes Honorar für die Tätigkeit des Strafverteidigers festgelegt. Das Strafverfahren gliedert sich in unterschiedliche Verfahrensabschnitte (Vorverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren), für die jeweils ein feste Vergütung vereinbart werden kann.
3. Gebührenrechnung nach RVG
Die Tätigkeit eines Strafverteidigers kann ebenso nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet werden. Das Gesetz sieht Rahmengebühren für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten vor. Inwieweit in dem vorgegebenen gesetzlichen Gebührenrahmen zur Mindest- oder Höchstgebühr hin abgerechnet wird, hängt wiederum vom Umfang, von der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache für den Mandanten ab.
4. Pflichtverteidigung
Die Strafprozessordnung (StPO) sieht in bestimmten Konstellationen (§ 140 StPO) die notwendige Verteidigung vor. In diesen Fällen muss der Angeschuldigte durch einen Strafverteidiger vertreten werden. Die Kosten des Verteidigers werden zunächst von der Landeskasse Berlin getragen, so dass sich der Angeschuldigte über die Bezahlung des Verteidigers keine Gedanken machen muss. Sollte der Angeschuldigte im Verlauf des Verfahrens verurteilt werden, ist er grundsätzlich zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dazu gehören auch die Kosten des Pflichtverteidigers. In Jugendstrafsachen werden die Kosten des Verfahrens dem verurteilten Jugendlichen regelmäßig nicht aufgebürdet. Rechtsanwalt Benediktus Youn ist in bestimmten Fällen auch als Pflichtverteidiger tätig.