Die Strafprozessordnung (StPO) sieht in bestimmten Konstellationen (§ 140 StPO) die notwendige Verteidigung vor. In diesen Fällen muss der Angeschuldigte durch einen Strafverteidiger vertreten werden. Ein solcher Fall der Pflichtverteidigung liegt unter anderem vor, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen (z.B. Meineid, Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, Totschlag) zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird oder
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.
Weiterhin kann ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Das ist beispielhaft dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich nicht ausreichend selbst verteidigen kann, weil er geistig erkrankt ist, gesetzlich betreut wird oder das Verfahren einen Umfang angenommen hat, den der Beschuldigte selbst nicht mehr erfassen bzw. überschauen kann. Begangene Straftaten in der Bewährungszeit führen regelmäßig zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Kosten der Pflichtverteidigung
Die Kosten des Verteidigers werden zunächst von der Landeskasse Berlin getragen, so dass sich der Angeschuldigte über die Bezahlung des Verteidigers keine Gedanken machen muss. Sollte der Angeschuldigte im Verlauf des Verfahrens verurteilt werden, ist er grundsätzlich zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dazu gehören auch die Kosten des Pflichtverteidigers. In Jugendstrafsachen werden die Kosten des Verfahrens dem verurteilten Jugendlichen regelmäßig nicht aufgebürdet.
Schriftliche Aufforderung zur Benennung eines Rechtsanwaltes
Sollten Sie sich im Ermittlungsverfahren nicht um einen Verteidiger bemüht haben, werden Sie, soweit die Staatsanwaltschaft die Strafsache angeklagt hat ein Schreiben vom Gericht erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu benennen. Das Gericht setzt Ihnen hierfür meist eine nur sehr kurze Frist, die regelmäßig nur eine Woche beträgt. Nach Erhalt des Schreibens sollten Sie daher sofort Kontakt zu einem Strafverteidiger Ihres Vertrauens aufnehmen, der sich dann beim zuständigen Gericht als Ihr Verteidiger anzeigen wird. Nutzen Sie Ihre Möglichkeit zur eigenen Auswahl innerhalb der Frist nicht, wird das Gericht für Sie einen Rechtsanwalt als Verteidiger aussuchen und für das Verfahren bestellen, mit dem Sie dann zusammenarbeiten müssen. Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist schwierig und grundsätzlich nicht mehr ohne weiteres möglich.
Rechtsanwalt Benediktus Youn übernimmt Pflichtverteidigungen
Rechtsanwalt Benediktus Youn ist auch als Pflichtverteidiger tätig. Bitte rufen Sie das Sekretariat an und lassen Sie sich einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch geben. Gerne können Sie auch das Kontaktformular verwenden. Rechtsanwalt Youn wird mit Ihnen sodann besprechen, ob er Ihre Strafsache im Rahmen der Pflichtverteidigung annehmen kann.